Die islamische Totenwaschung (Ghusl Cenaze)
Einleitung
Die rituelle Waschung eines Muslims/einer Muslima ist eine kollektive Verpflichtung für diejenigen Muslime, die in der Lage sind, diese durchzuführen. Gleichzeitig wird dem Wäscher/der Wäscherin in zahlreichen Überlieferungen über den Propheten (sas.) ein großer Lohn und Vergebung der Sünden versprochen. Da die rituelle Waschung einen wichtigen Gottesdienst darstellt, ist es wichtig, die im Koran und in den Überlieferungen genannten Vorschriften einzuhalten.
Wichtige Aspekte, die man bei der Waschung beachten sollte:
- Würdevoller Umgang: Der Geist der verstorbenen Person ist anwesend und nimmt alles wahr. Sie muss wie ein lebender Mensch behandelt werden. D.h. es sollten nur die engsten Verwandten den Waschraum betreten, man sollte nichts tun, was dem Körper zusetzen oder schaden würde, wie z. B. das trockene und schnelle Abziehen von Pflastern, festes Greifen der Körperglieder, zu warmes oder zu kaltes Wasser usw...
- Muslimischer Wäscher bzw. muslimische Wäscherin: Ein verstorbener Muslim/eine verstorbene Muslima darf nur von einer muslimischen Person gewaschen werden.
- Die Absicht (Niyya): Die rituelle Waschung ist ein Gottesdienst (Ibada). Demzufolge muss die Absicht für die Verrichtung dieser Handlung die Ausführung des göttlichen Befehls und die damit verbundene Annäherung an Gott sein.
- Reines und halal-erworbenes Wasser: Das Wasser zum Waschen der verstorbenen Person muss rituell rein (taher) sein. Des Weiteren muss es auf eine erlaubte Art und Weise erworben sein. Wasser, welches rituell unrein (najes) ist oder widerrechtlich angeeignet wurde (ghasbi), ist für eine gültige rituelle Totenwaschung nicht zulässig.
Die Verrichtungsweise der islamischen Totenwaschung (Ghusl Cenaze) nach der Sunna des Propheten (sas.)
1. Als erstes wird der Verstorbene/ die Verstorbene auf den Waschtisch gelegt. Es ist empfohlen (mustahab), den Körper so in Richtung Qibla zu legen, dass er, wenn man ihn aufsetzen würde, mit dem Gesicht in Richtung Qibla schaut. Er muss entkleidet und der Intimbereich mit einem vorzugsweise dunklem Handtuch bedeckt werden.
2. Nachdem man sämtliche Pflaster, Schläuche und evtl. Nadeln entfernt hat, muss der Körper gründlich und von sämtlichen rituellen Unreinheiten gesäubert werden. Hierbei ist es wichtig sämtliche Dinge zu entfernen, welche das Wasser daran hindern, an die Haut zu gelangen. Auch der Intimbereich muss mit einem Stück Baumwollstoff, welches der Wäscher/die Wäscherin um seine/ihre linke Hand wickelt, gereinigt werden. (Einigen Rechtsschulen zu Folge sollte man den Oberkörper des/der Verstorbenen aufsetzen und leicht auf den Bauch drücken, um eventuelle Sekrete zu entfernen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.)
3. Ist der Körper von allen rituellen Unreinheiten gesäubert, muss zunächst die Gebetswaschung (Wudhu) für den Verstorbenen durchgeführt werden. Hierzu wäscht man zunächst die Hände, dann den Mund, die Nase und das Gesicht, bzw. den Kopf (für Mund und Nase genügt das Wischen mit feuchter Baumwolle). Daraufhin wäscht man der Reihe nach den rechten und linken Unterarm bis zum Ellenbogen und den rechten und linken Fuß. Es ist empfohlen, die Waschungen dreimal durchzuführen. Es genügt jedoch, ein Mal zu waschen. (Je nach Rechtsschule muss anstelle des Waschens des Kopfes und der Füße, nur mit feuchter Hand gestrichen werden).
4. Nach der rituellen Gebetswaschung (Wudhu) beginnt die islamische Totenwaschung (Ghusl Cenaze). Hierzu wäscht man der Reihe nach Kopf und Hals, rechte Körperhälfte, linke Körperhälfte. Es ist empfohlen, den gesamten Körper dreimal zu waschen. Die erste Waschung mit klarem Wasser, die zweite mit Wasser und Sidr (Christusdornpulver), die dritte mit Wasser und Kafur (Kampferpulver) oder Seife. Der djafaritischen Rechtslehre nach ist es Pflicht, den Körper dreimal zu waschen (erst mit Wasser und Sidr, dann mit Wasser und Kafur, dann mit klarem Wasser).
5. Nach Vollendung der rituellen Waschung wird der Körper mit Handtüchern getrocknet. Daraufhin ist es empfohlen, die sieben Stellen, welche während der Niederwerfung im Gebet den Boden berühren (Stirn, Nase, Hände, Knie und Zehenspitzen), mit Kampfer einzureiben (Tahnit). Der djafaritischen Rechtslehre nach ist dies eine Pflicht.
Quelle:
الفقه علی المذاهب الأربعة، عبد الرحمن الجزیري ،ج 1، ص 155ـ 163
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